AKTUELLE URTEILE

Unwirksamkeit einer Klausel zur Freistellung

Eine AGB, die dem Arbeitgeber das Recht einräumt, den Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist bei Weiterzahlung der Vergütung von der Arbeit freizustellen, ist ungültig, da sie eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt.

Der Kläger übte seit Januar 2022 die Tätigkeit eines Außendienst-Gebietsleiters bei der Beklagten aus. Diese bot ihm einen Dienstwagen an, der auch für private Zwecke genutzt werden konnte. Wird der Kläger von seiner Arbeitsverpflichtung freigestellt, kann die Nutzung widerrufen werden. In § 20 des standardisierten Arbeitsvertrags der Parteien wird festgelegt, dass der Arbeitgeber das Recht hat, den Arbeitnehmer „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ unter Fortzahlung seiner Vergütung von der Arbeit freizustellen.

Nachdem der Kläger sein Arbeitsverhältnis zum 30.11.2024 fristgerecht gekündigt hatte, stellte die Beklagte ihn bis zum Ende der Kündigungsfrist von seiner Arbeitspflicht frei und forderte die Rückgabe des Dienstwagens. Der Kläger erfüllte dies.

Der Kläger beantragte in seiner Klage zuletzt eine Nutzungsausfallentschädigung für die Monate August bis November 2024 in Höhe von monatlich 510 € brutto. Er führt unter anderem an, dass seine Freistellung ungerechtfertigt gewesen sei. Die entsprechende arbeitsvertragliche Klausel sei nicht gültig.

Das ArbG lehnte die Klage in diesem Punkt ab, während das LAG ihr stattgab. Das BAG hob das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten auf und verwies die Angelegenheit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.

Das LAG hat zwar richtig erkannt, dass die Beklagte den Kläger nicht auf der Grundlage der Freistellungsklausel in seinem Formulararbeitsvertrag von der Arbeitsleistung freistellen konnte. Eine AGB, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle unterliegt, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da sie den Arbeitnehmer in unangemessener Weise benachteiligt, was den Geboten von Treu und Glauben widerspricht. Das – grundrechtlich geschützte – Interesse eines Arbeitnehmers, bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beschäftigt zu bleiben, überwiegt das Interesse des Arbeitgebers, ihn im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist von seiner Arbeitsleistung zu befreien. Die Klausel verhindert, dass der Arbeitnehmer ein erhöhtes Beschäftigungsinteresse im Einzelfall geltend machen kann.

Allerdings hat das LAG nicht fehlerfrei überprüft, ob die Beklagte – unabhängig von der vertraglichen Klausel – berechtigt war, den Kläger nach Ausspruch seiner Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist freizustellen, da seiner Beschäftigung im konkreten Fall überwiegende schützenswerte Interessen der Beklagten entgegenstanden. Weil das LAG nicht genügend Feststellungen für diese Prüfung getroffen hat, musste die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen werden.

BAG v. 25.3.2026 – 5 AZR 108/25

Alle Angaben wurden sorgfältig überprüft. Wir bemühen uns, dieses Angebot an nach unserer Auffassung wichtiger Rechtsprechung aktuell und inhaltlich richtig darzustellen. Dennoch ist das Auftreten von Fehlern nicht völlig auszuschließen. Eine Garantie für die Vollständigkeit, Richtigkeit und letzte Aktualität kann nicht übernommen werden. Die hier wiedergegebene Darstellung ist allgemeiner Natur und ersetzt keinesfalls die Beratung durch einen Rechtsanwalt in Ihrem konkreten Fall.