FACHANWALT

Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 43c BRAO) kann einem Anwalt mit besonderer Qualifikation und Erfahrung in einem Rechtsgebiet die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Diese Verleihung wird durch die Rechtsanwaltskammer vorgenommen. Die Befugnis darf höchstens für drei Rechtsgebiete erteilt werden.

Näheres regelt die Fachanwaltsordnung (FAO). Angehende Fachanwälte müssen hiernach besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen im betreffenden Rechtsgebiet vorweisen, die erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird (§ 2 FAO).

Erst wenn diese Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen sind, erteilt die Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis, die Bezeichnung „Fachanwalt“ führen zu dürfen.

Hiervon zu unterscheiden ist die Bezeichnung „Experte“ oder „Spezialist“. Diese Bezeichnungen werden nicht von der Rechtsanwaltskammer verliehen, sondern basieren zunächst auf der Eigendarstellung und Eigeneinschätzung des jeweiligen Rechtsanwalts.