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Arbeitsunfall: Ausweichen des Motorradfahrers kann ein „Arbeitsunfall“ sein.

Will ein Motorradfahrer einen Zusammenstoß vermeiden und weicht einem ihm die Vorfahrt nehmenden Fahrradfahrer aus, handelt es sich um eine den Arbeitsunfallversicherungsschutz begründende Rettungshandlung. 

Dies entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund. In dem Fall wurde einem 53-jährigen Motorradfahrer bei einer privaten Fahrt von einem Fahrradfahrer die Vorfahrt genommen. Bei dem Ausweichvorgang kam der Motorradfahrer zu Fall. Er verletzte sich unter anderem an den Schultergelenken. Die Unfallkasse lehnte es ab, dieses Ereignis als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen. Angesichts der kurzen Reaktionszeit und der hohen Verletzungsgefahr für den Motorradfahrer selbst könne keine Rettungsabsicht festgestellt werden.

Auf die Klage des Motorradfahrers verurteilte das SG die Unfallkasse NRW, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Unfallversicherungsschutz bestehe nach dem Gesetz auch für Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Nothilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Dieser Tatbestand sei hier erfüllt. Der Kläger habe, indem er seinem potenziellen Unfallgegner ausgewichen sei, diesen aus erheblicher Gefahr für dessen Gesundheit gerettet. Eine spontane, ohne intensive Überlegung verrichtete Rettungstat wie ein Ausweichmanöver im Straßenverkehr sei versichert.

SG Dortmund, Urteil vom 2.11.2016, S 17 U 955/14.

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