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Wohnungseigentümer muss Videokamera im Türbereich entfernen.

Wird Gemeinschaftseigentum ohne entsprechenden Beschluss der übrigen Wohnungseigentümer durch eine Kameraanlage überwacht, die der Wohnungseigentümer in seine Tür eingebaut hat, so kann die Eigentümergemeinschaft von dem betreffenden Wohnungseigentümer verlangen, dass er die Kameraanlage beseitigt.

Dies folgt aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bergisch Gladbach. Zwar kann die Installation einer Videokamera durchaus von dem Gebrauchsrecht des Eigentümers oder Sondereigentümers umfasst sein. Dies gilt jedoch nur, wenn die Kamera ausschließlich auf Bereiche ausgerichtet ist und Bereiche erfasst, die dem Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers zugehören. Selbst in diesen Fällen kann gleichwohl ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht übriger Eigentümer gegeben sein, wenn diese objektiv ernsthaft eine Überwachung befürchten müssen. Eine derartige Maßnahme ist schließlich unzulässig, wenn es hierfür an der erforderlichen Beschlussfassung fehlt.

Amtsgericht Bergisch Gladbach, Urteil vom 3.9.15, 70 C 17/15